Gewährleistung ≠ Garantie
Werbeklausel
Auch Werbeaussagen von Herstellern oder Gehilfen müssen zusagen. Vorrausgesetzt, der Verkäufer kennt die Aussage, bzw. hätte sie kennen müssen.
Vorraussetzungen für Mängel
- Sachmangel:
- Vertraglich vereinbart (wichtigster Punkt um Streit zu verhindern)
- Vertraglich vorrausgesetzte Beschaffenheit
- übliche Verkehrsauffassung
- Werbung
- Ikea-Klause
- wenn Montage (vereinbart laut Kaufvertrag), dann Fehlerfrei
- Mangel in Aufbauanleitung
- Wann muss der Mangel auftreten?
- zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
- frei ab Lager
- Versendungskauf
Gewährleistungsrechte
Der Verkäufer muss im Falle eines Gewährleistungsanspruches die Gelegenheit der Naerfüllung erhalten. Der Käufer entscheidet welche Art der Nacherfüllung durchgeführt werden soll. Der Verkäufer kann die Entscheidung des Käufers ablehnen, wenn sie nachweisbar unzumutbar sein sollte.
- Nacherfüllung
- Neulieferung
- Nachbesserung
- Rücktritt (alte Bezeichnung: Wandlung)
- Schadensersatz
- Minderung
Die Nacherfüllung gilt als gescheitert, wenn Nachbesserung aus Käufersicht unzumutbar oder der zweite Nacherfüllungsversuch fehlgeschlagen ist.
Gewährleistungsverjährung:
In der Regel beträgt die Verjährung 2 Jahre, beginnend mit der Übergabe der Sache.
Die Gewährleistung von Baustoffen beträgt 5 Jahre und von einer im Grundbuch eingetragenen Sache 30 Jahre.
Bei arglistiger Verschwiegenheit verlängert sich die Verjährung auf 3 Jahre, beginnend mit Kenntnisnahme des Mangels.
Verträgen zwischen Unternehmer (Verkäufer) und Verbraucher (Käufer)
- Gewährleistungsansprüche dürfen nicht ausgeschlossen werden
- Bei Mängeln innerhalb der ersten 6 Monate wird angenommen, dass der Mangel schon bei Gefahrenübergabe vorlag (Vermutung)
- gilt nicht, wenn Vermutung nicht mit Sache/Mangel vereinbar ist
- Unternehmer hat in diesem Fall gleiche "Vorteile" seinem Lieferanten gegenüber, beginnend mit der Verjährung zwischen Unternehmer und Verbraucher
- Wenn die Verjährung zwischen Lieferant und Unternehmer noch nicht abgelaufen ist (Rügepflicht (HGB))