Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre.
- beginnend mit dem Ende des Jahres
- Kenntniss von Anspruchsvorraussetzung
- z.B. "Wer ist der Schuldner?"
Beispiel für eine regelmäßige Verjährung
- Kunde kauft Produkt am 22.08.2008 auf Rechnung
- Rechnung wird selbst nach erreichen des Zahlungsziels nicht beglichen
- Verjährung beginnt am 31.12.2008
- Verjährung endet am 31.12.2011
Die einfachste Variante eine gerichtliche Verjährung zu erzielen ist ein notarielles Schuldanerkenntnis.
Deckelung der Verjährung:
- bei Körperschäden gilt eine 30jährige Verjährung, beginnend mit der verletzenden Handlung
- bei Sachschäden gilt eine 10jährige Verjährung, beginnend ab Fälligkeit (ohne Fälligkeit beträgt die Verjährung 30 Jahre)
- bei sonstigen Ansprüchen insbesondere Kaufpreis oder Lieferung der Ware gilt eine Verjährung von 10 Jahren, beginnend ab der Fälligkeit
- bei Ansprüchen aus Grundstücksverträgen gilt eine Verjährung von 10 Jahren
- bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren
- bei dinglichen Herausgabeansprüchen gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, beginnend ab Fälligkeit
- bei Ansprüchen aus vollstreckbaren Titeln (z.B. einem Urteil) gilt eine Verjährung von 30 Jahren, beginnend mit Rechtskraft
Seit 01.01.2002 sind die Regelungen über Unterbrechung und Hemmung gravierend neu geändert worden. Der Begriff der Unterbrechung ist durch den Begriff des Neubeginns ersetzt worden. Die Regelung hierzu finden sich im §212 BGB. Ein Neubeginn kommt nur noch bei Anerkenntnis und bei Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht.
Der Regelfall ist die Hemmung. Die Hemmung ist in §209 BGB geregelt. Die Hemmung unterbricht die Verjährung nicht. Für die Zeit der Hemmung läuft die Verjährungsfrist lediglich nicht weiter. Nach Ende der Hemmung läuft die Verjährungsfrist weiter.