Prinzipien des Umweltrechts | | |
- Vorsorgeprinzip:
Vorbeugende Maßnahmen, damit Umweltschäden erst gar nicht entstehen.
- Verursacherprinzip:
Der Verursacher hat für die Beseitigung der von ihm verursachten Umweltschäden zu sorgen und die dafür entstehenden Kosten zu tragen.
- Kooperationsprinzip:
Zusammenarbeit; z.B. zwischen den Betreibern umweltgefährdender Anlagen und den zuständigen Behörden sowie zwischen Nachbarländern bei grenzüberschreitenden Problemen.
- Gemeinlastprinzip:
Die Kosten zur Beseitigung von Umweltschädigungen werden von der Allgemeinhei (Bund, Länder, Gemeinden) getragen; dies gilt:
- bei Altlasten
- wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist
- wenn die Kosten dem Betreiber/Verursacher wirtschaftlich nicht zugemutet werden können